Gültigkeit der Wahl

Weicht das Kardinalskollegium bei der Wahl von der in der Konstitution Universi Dominici Gregis festgelegten Form ab, ist die Wahl ungültig.
Jede Form der Bestechung (Simonie) bei der Wahl wird mit der Exkommunikation bestraft. Zur Stärkung der Rechtssicherheit bleibt die Wahl an sich dennoch gültig und kann später nicht angefochten werden.
Es ist verboten, zu Lebzeiten des Papstes und ohne sich mit ihm zu beraten über die Wahl eines Nachfolgers zu diskutieren, Wahlversprechen zu geben oder sich heimlich abzusprechen. Auch die Einmischung oder Beeinflussung durch weltliche Autoritäten in die Papstwahl ist unter Androhung der Exkommunikation verboten.
Die wahlberechtigten Kardinäle dürfen keine Verhandlungen, Verträge, Versprechen oder sonstigen Verpflichtungen eingehen, die sie an eine bestimmte Wahl binden würden. Wer dies dennoch tut, dem droht die Exkommunikation.
Bei der Wahl sollen sich die Kardinäle nicht von Sympathie oder Abneigung, von Begünstigungen oder persönlichen Beziehungen leiten und sich nicht durch die Einwirkung angesehener Persönlichkeiten, Druck ausübender Gruppen oder vom Einfluss der Medien bestimmen lassen.